Art. 1       Name, Sitz und Zweck

 

Unter der Firma "Genossenschaft Rossberg" besteht eine auf Anregung einiger besorgten Anwohner/Innen aus der Region rund um den Rossberg gegründete Genossenschaft mit Sitz in der Gemeinde Feusisberg. Die Genossenschaft ist eine Vereinigung von Freunden der Natur und des Wanderns und bezweckt für diese und auch für weitere Kreise die Erhaltung des Rossbergs in seiner Ursprünglichkeit und als Wanderziel.

 

Sie unterstützt die Bestrebungen im Sinne des Natur- & Heimatschutzes im Gebiet des Rossberges.

 

Sie sucht diesen Zweck insbesondere auch zu erreichen, durch Bewirtschaftung und Verwaltung des Berggasthauses und des dazugehörenden Grundstückes.

 

Die Genossenschaft beabsichtigt, an der öffentlichen zwangsrechtlichen Versteigerung am 8.Juli11994 die Liegenschaft zum Rossberg GBNr.668 mit ca. 2124qm Gebäudegrundfläche und KTN 1866 in der Gemeinde Wollerau 71qm Wiese und Weg im Ober-Rossberg zum Höchstpreis von sFr.640'000.- von Josef Tremp,geb.16.6.36 z. Z. in Misox zu ersteigern.

Jede Erhöhung der Hypothekenbelastung muss von der Generalver­sammlung genehmigt werden. 

 

Art. 2  Haftbarkeit

 

Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet nur das von den Genossenschafter eingezahlte Anteilscheinkapital und das übrige Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art.3  Mitgliedschaft und Anteilscheine

 

Mitglied der Genossenschaft können Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Vereine und Handelsgesellschaften werden. Die Zahl der Genossenachafter ist unbeschränkt. Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Verwaltung zu richten. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

 

Art. 4

 

Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein von sFr.1000.- zu übernehmen. Die Verwaltung bestimmt mit eingeschriebenem Brief, auf welchen Termin gezeichnete Anteilscheine einzubezahlen sind (Art. 867 OR)

 

Ein Genossenschafter darf maximal für nominell sFr. 100'000.- Anteilscheine auf sich vereinen.

 

Art. 5

 

Anteilscheine können nicht an die Genossenschaft Rossberg zurückgegeben werden, diese werden jedoch auf Wunsch auf eine andere Person überschrieben oder können der Genossenschaft geschenkt werden.

 

Art. 6

 

Mit dem Tode des Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft. Seine Erben werden dann Mitglieder der Genossenschaft. Bei Erbengemeinschaft ist für die Beteiligung an der Genossenschaft ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen.

 

Art. 7

 

Die Genossenschaftsanteile können auf Drittpersonen übertragen werden, sofern die Verwaltung ihrer Aufnahme zustimmt.

 

Art. 8  Rechte und Pflichten der Genossenschafter, Rechnungswesen

 

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar. Spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung sind Betriebsrechnung und Bilanz mit dem Revisorenbericht zur Einsicht der Genossenschafter aufzulegen.

 

Art. 9

 

Der Reingewinn ergibt sich nach Verzinsung der geschuldeten Kapitalien, der Bestreitung aller Ausgaben für den Betrieb, der Reparaturen und der Abschreibungen, die durch die Generalversammlung bestimmt werden. Aus dem Reingewinn wird vorab nach Massgabe von Art.860 OR der gesetzliche Reservefond gespiesen. Sodann wird auf die Anteilscheine eine Dividende ausgeschüttet, die jedoch 5% nicht übersteigen darf. Der Rest des Reingewinns wird dem gesetzlichen Reservefond oder anderen Fonds zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet.

 

Art. 10  Organisation und Verwaltung

 

Die Organe  der Genossenschaft sind:

 

1. die Generalversammlung

2. die Verwaltung, bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern.

3. die Kontrollstelle

 

Art. 11

 

Die Generalversammlung, die mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen ist, ist das oberste Organ der Genossenschaft. Ihre Beschlüsse sind für jedes Mitglied rechtsverbindlich. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres statt.

 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden :

 

1. auf Beschluss der Verwaltung oder auf Verlangen der Kontrollstelle.

2. wenn es mindestens  ein Zehntel der Genossenschaftler unter Angabe des Grundes verlangt (Art.881OR)

 

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die Mitteilungen an die Genossenschafter schriftlich.

 

Art. 12

 

Der Generalversammlung stehen insbesondere zu :

 

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten

2. die Wahl und Abberufung der Verwaltung und des Präsidenten.

3. die Wahl und Abberufung der Kontrollstelle

4. die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags

5. die Entlastung der Verwaltung

6. die Beschlussfassung über :

     a) Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften sowie Neubauten

     b) Umbauten sowie Anschaffungen, soweit diese den Betrag von sFr. 20'000.- übersteigen.

7. die Behandlung allfällig weiterer von der Verwaltung unterbreiteter Anträge.

8. die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der Genossenschaft.

 

Art. 13

 

Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ein Genossenschafter kann sich durch einen anderen vertreten lassen, doch kann kein Genossenschafter mehr als einen Genossenschafter vertreten (Art.885/886 OR).

 

Art. 14

 

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es das Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Abänderung der Statuten, eine allfällige Fusion, Erwerb oder Verkauf einzelner Grundstücke - letzteres unter ausdrücklichem Vorbehalt von Abs. 2 -, Eingehung von Pfandschulden oder Ausgabe von Obligationen bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmen.

 

Für den Verkauf der Liegenschaft Rossberg mit dem Berggasthaus sowie dessen nächster Umgebung ist dagegen die Zustimmung aller Genossenschafter notwendig.

 

Art. 15

 

Die Generalversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren eine aus mindestens 5 bis max. 9 Mitgliedern bestehende Verwaltung und eine aus höchstens 3 Mitgliedern bestehende Kontrollstelle, falls die Aufgabe der Kontrollstelle nicht durch eine Treuhandstelle ausgeübt wird. Der Präsident der Verwaltung wird durch die Generalversammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst.

3 Mitglieder der Verwaltung incl. des Präsidenten und mind. 1 Mitglied der Kontrollstelle sind in den ungeraden Jahren zu wählen.

 

Art. 16

Die Generalversammlung ist berechtigt, eine Treuhandstelle zu bezeichnen und ihr die Aufgaben der Kontrollstelle zu übertragen.

 

Art. 17

 

Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach aussen und beschliesst rechtsverbindlich für die Genossenschaft über alle nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch andere Organe vorbehaltenen Geschäfte.

 

Sie bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung vor und führt ein Verzeichnis der Genossenschafter. Sie wahrt die Interessen für die Genossenschaft nach besten Kräften und überwacht den Geschäftsgang. Sie bezeichnet die Zeichnungsberechtigten und die Art ihrer Zeichnung, wobei nur Kollektivzeichnung zu Zweien zulässig ist. Sie ist besorgt für den Unterhalt und für die Reparaturen an Gebäuden und Strassen sowie für den Ersatz des abgehenden Inventars. Sie ist zuständig für den Abschluss und die Auflösung von Miet-, Pacht- und Anstellungsverträgen, sowie für die Einrichtung eines allfälligen Regiebetriebes.

 

Art. 18

 

Die Verwaltung ist berechtigt, gewisse, ihr zufallende Aufgaben einem Ausschuss zu übertragen. Für die Arbeit des Ausschusses trägt die Verwaltung die Verantwortung.

 

Art . 19  Auflösung der Genossenschaft

 

Die Auflösung erfolgt durch Generalversammlungsbeschluss. Zu Ihrer Gültigkeit bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Genossenschafter. Kommt diese Stimmenzahl nicht zustande, so ist innert Monatsfrist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die dann mit Zwei - Drittel - Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschliesst.

 

Art. 20

 

Ein nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung aller Anteilscheine verbleibender Liquidationsüberschuss wird von der Generalversammlung zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet.

 

Art. 21

 

Vorstehende Statuten sind an der heutigen Gründungsversammlung angenommen worden.

Sie treten mit Ihrer Eintragung in das Handelsregister in Kraft.

 

8834 Schindellegi, 18. Juni 2005

Sie treten mit Ihrer Eintragung in das Handelsregister in Kraft.

 

8834 Schindellegi, 18. Juni 2005



Statuten wurden an folgenden GV geändert;

GV 21.6.97

GV 17.6.00

GV 18.6.05 

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